Für die Reservierung und dem Verleih von Medientechnik finden Sie nachstehend die Bedingungen zur Nutzung.
§ 1 Allgemeines
(1) In dem Medientechnik-Verleih des URZ können Mitglieder und Angehörige der Friedrich-Schiller-Universität Jena Geräte und Zubehör gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises/Reisepasses ausschließlich für dienstliche und wissenschaftliche Zwecke (Forschung, Lehre, Studium) ausleihen.
(2) Kosten oder Gebühren für die Ausleihe werden nicht erhoben. Die Benutzung des Medientechnik-Verleihs ist grundsätzlich gebührenfrei.
(3) Ein Rechtsanspruch auf eine Ausleihe oder auf die Ausleihe eines bestimmten Geräts oder Zubehörs besteht nicht.
§ 2 Ausleihe von Geräten und Zubehör
(1) Der/die Entleiher/in hat bei der Ausleihe schriftlich zu bestätigen, dass die in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die Reihenfolge der Ausleihe der Geräte und Zubehör bestimmt das URZ.
(3) Die Dauer der Ausleihe der Geräte und Zubehör ist grundsätzlich auf maximal zwei Wochen beschränkt. Eine Verlängerung ist unter Angabe der Gründe schriftlich zu begründen. Die Entscheidung über eine Verlängerung des Ausleihzeitraums nach Satz 1 bestimmt das URZ.
(4) Bei der Ausleihe von Geräten für Medienproduktionen sind Fachkenntnisse nachzuweisen. Bei Bedarf erhält der/die Entleiher/in eine Einführung in die Handhabung durch das URZ.
§ 3 Pflichten
(1) Der/die Entleiher/in verpflichtet sich mit einer Unterschrift, die ausgeliehenen Geräte und Zubehör sorgfältig zu behandeln und vor Schäden, Verlust oder Diebstahl zu schützen. Es ist nicht gestattet, technische Veränderungen an den Geräten samt Zubehör vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
(2) Eine Verwendung der Geräte und Zubehör ist ausschließlich innerhalb des Rahmens nach § 1 Abs. 1 zulässig. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt. Der/die Entleiher/in ist dazu verpflichtet, jegliche Schäden an den Geräten und Zubehör, Verlust oder Diebstahl unverzüglich dem URZ zu melden.
(3) Der/die Entleiher/in hat sich beim Empfang der Geräte und des Zubehörs von dem ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen und offenkundige Mängel sofort anzuzeigen. Mit Entgegenahme der Geräte und Zubehör erkennt der/die Entleiher/in an, dass die Geräte und Zubehör sich in einem funktionsfähigen und mängelfreien Zustand befinden.
§ 4 Haftung und Schadenersatz
(1) Der/die Entleiher/in haftet für alle auftretenden Schäden durch Verlust, Diebstahl und/oder Beschädigung in vollem Umfang.
(2) Arbeits- oder dienstrechtliche Bestimmungen, nach denen eine Beschränkung der persönlichen Haftung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besteht, bleiben hiervon unberührt.
§ 5 Ausschluss
Der/die Entleiher/in kann von der Nutzung der Ausleihe für Geräte und Zubehör des URZ ausgeschlossen werden, wenn eine mangelnde persönliche oder fachliche Eignung in der Person des/der Entleihenden oder bereits ein schwerwiegender Verstoß gegen diese Ausleihbedingungen vorliegt.
§ 6 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Ausleihbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Parteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Ausleihbedingungen als lückenhaft erweisen.
Titel: "Ausleihbedingungen für Geräte und Zubehör des Medientechnik-Verleihs des URZ"
Stand: 10.12.2025