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Das Urheberrecht ist das Recht, über die eigene schöpferischen Leistungen, Kunstwerke oder ähnliches allein zu verfügen.

Im Folgendem gehen wir auf Fragen rund um das Urheberrecht ein.

INHALTSVERZEICHNIS


INFORMATION

Durch die regelmäßige Verwendung von Media-Dateien wie Bilder und Videos wächst die Bedeutung des Urheberrechts auch im Universitätsalltag. Beachten Sie daher beim Hochladen von Media-Dateien stets die urheberrechtlichen Voraussetzungen. Ansonsten kann unter Umständen die Universität oder Ihre Einrichtung zur Rechenschaft gezogen werden.

Bei weiteren Fragen oder Unsicherheiten zum Urheberrecht melden Sie sich bitte an das Rechtsamt.


Fragen und Informationen rund um das Urheberrecht.

  1. Ob ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, richtet sich nach dem Urheberrechtsgesetz. Es entsteht automatisch, eine Anmeldung oder ähnliches bedarf es nicht.

    Grundsätzlich sind nach § 2 Urheberrechtsgesetz - soweit es sich um eine persönliche, geistige Schöpfung handelt - folgende Werke geschützt:

    • Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme.
    • pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst.
    • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden.
      • Darunter fallen auch Fotografien. Beachten Sie, dass auch Schnappschüsse und Fotografien, die eine realitätsnahe Abbildung darstellen, geschützt sind. Dabei ist es egal, ob sie individuell sind.
    • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
    • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden.
    • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke.
    • Musikwerke

    Ein »Werk« muss sinnlich wahrnehmbar sein. Reine Ideen und Gedanken sind nicht urheberrechtlich geschützt. Zudem muss es »geistig« sein. Das bedeutet, es muss Ausdruck einer menschlichen Schaffenstätigkeit sein.

    Wichtig ist, dass die schöpferische Leistung in der Regel nur sehr gering sein muss, sodass ein minimaler Gestaltungsspielraum des Urhebers oder der Urheberin ausreicht, um in den urheberrechtlichen Schutzbereich zu gelangen. Gehen Sie daher lieber immer von einem bestehenden Urheberrecht aus, auch wenn ein solches nicht direkt erkennbar ist. 

  2. ...
  3. ...


Anwendungsbeispiele

Zustand 1

Screenshot

Zustand X

Screenshot


Zusätzliche Hinweise 

  • ..


Alternative Blöcke

Alternativ zum ... sind folgende Blöcke unter bestimmten Voraussetzungen zur Darstellung Ihrer Informationen ebenfalls geeignet:

  • Beschreibung von Block X


Ergänzende Beiträge

  • ...


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