Fortführung von pandemiebedingten Ausgleichsmaßnahmen zur Ergänzung der bestehenden Studien- und Prüfungsordnungen
- Zweck und Ziel der Regelung (§ 1)
- Ergänzung der bestehenden Studien- und Prüfungsordnung im Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemien in Studium und Lehre
- Abweichung von der Prüfungsform, Verfügbarmachung von Prüfungsinhaltendigitaler Lehrveranstaltungen (§2)
- Änderung der Prüfungsform muss mind. 14 Tage vor dem Prüfungstermin mind. in Textform (E-Mal) bekannt gegeben werden
- sämtliche Prüfungsrelefanten Inhalte sollen spätestens 14 Tage vor Prüfungstermin für Studierenden zugänglich sein
- Löschung der Anmeldung zur Modulprüfung bis zu einer Woche vor dem Prüfungstermin (§ 4 Abs. 1)
- Prüfungsabmeldung bis 1 Woche vor dem ersten Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen möglich
- Erweiterung der Härtefallregelung um pandemiebedingte Beeinträchtigungen des Prüflings im Ermessen des Prüfungsausschusses (§ 4 Abs. 3)
- ein Härtefallantrag wird auch dan genehmigt, wenn das Nichtbestehen auf pandemiebedingte Beeinträchtigungen bei der Vorbereitung auf die Prüfung zurückzuführen ist
- Verlängerung von Bearbeitungsfristen im Ermessen des Prüfungsausschusses (§ 6)
- Ausgleich der durch die Pandemie verursachten Verzögern bei Abschlussarbeiten, Studienarbeiten, Haus- und Seminararbeiten sowie sonstige fristgebundene schriftliche Arbeiten
- Dauer der Verlägerung soll hierbei i.D.R. die Dauer der Beeinträchtigung bei der Bearbeitung nicht überschreiten
- Aufhebung von Modulabhängigkeiten im Ermessen der Fachbereiche (§ 7 Abs. 1)
- Modulabhängigkeit kann aufgehoben werden, Studien- und Prüfungsbetrieb nicht in der vorgesehenen Art und Weise aufgrund der Pandemie stattfinden können
- Absenkung der Mindestanzahl an Leistungspunkten für die Anmeldung zur Abschlussarbeit sowie für die Bewerbung auf Zulassung zum Masterstudiengang im Ermessen der Fachbereiche (§7 Abs. 2 und 3)
- festgelegte Anzahl der Leistungspunkte zur Anmeldung der Abschlussarbeit kann bis zu 15 Leistungpunkte unterschritten werden
- bei Zulassung zu Masterstudiengängen kann die Mindestzahl der Leistungspunkte ebenfalls um bis zu 15 Leistungspunkte unterschritten werden
- Kontaktnachverfolgung als Bedingung für Präsenzlehrveranstaltungen und Präsenzprüfungen (Fortführung § 8a bis Ende Sommersemester 2022)
- zur Nachverfolgung von infektionsketten ist das vorhandene System der digitalen Erfassung von Teilnehmer*innen an Präsenzveranstaltungen zu nutzen