Fortführung von pandemiebedingten Ausgleichsmaßnahmen zur Ergänzung der bestehenden Studien- und Prüfungsordnungen


  • Zweck und Ziel der Regelung (§ 1)
    • Ergänzung der bestehenden Studien- und Prüfungsordnung im Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Pandemien in Studium und Lehre
  • Abweichung von der Prüfungsform, Verfügbarmachung von Prüfungsinhaltendigitaler Lehrveranstaltungen (§2)
    • Änderung der Prüfungsform muss mind. 14 Tage vor dem Prüfungstermin mind. in Textform (E-Mal) bekannt gegeben werden
    • sämtliche Prüfungsrelefanten Inhalte sollen spätestens 14 Tage vor Prüfungstermin für Studierenden zugänglich sein
  • Löschung der Anmeldung zur Modulprüfung bis zu einer Woche vor dem Prüfungstermin (§ 4 Abs. 1)
    • Prüfungsabmeldung bis 1 Woche vor dem ersten Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen möglich
  • Erweiterung der Härtefallregelung um pandemiebedingte Beeinträchtigungen des Prüflings im Ermessen des Prüfungsausschusses (§ 4 Abs. 3)
    • ein Härtefallantrag wird auch dan genehmigt, wenn das Nichtbestehen auf pandemiebedingte Beeinträchtigungen bei der Vorbereitung auf die Prüfung zurückzuführen ist
  • Verlängerung von Bearbeitungsfristen im Ermessen des Prüfungsausschusses (§ 6)
    • Ausgleich der durch die Pandemie verursachten Verzögern bei Abschlussarbeiten, Studienarbeiten, Haus- und Seminararbeiten sowie sonstige fristgebundene schriftliche Arbeiten
    • Dauer der Verlägerung soll hierbei i.D.R. die Dauer der Beeinträchtigung bei der Bearbeitung nicht überschreiten
  • Aufhebung von Modulabhängigkeiten im Ermessen der Fachbereiche (§ 7 Abs. 1)
    • Modulabhängigkeit kann aufgehoben werden, Studien- und Prüfungsbetrieb nicht in der vorgesehenen Art und Weise aufgrund der Pandemie stattfinden können
  • Absenkung der Mindestanzahl an Leistungspunkten für die Anmeldung zur Abschlussarbeit sowie für die Bewerbung auf Zulassung zum Masterstudiengang im Ermessen der Fachbereiche (§7 Abs. 2 und 3)
    • festgelegte Anzahl der Leistungspunkte zur Anmeldung der Abschlussarbeit kann bis zu 15 Leistungpunkte unterschritten werden
    • bei Zulassung zu Masterstudiengängen kann die Mindestzahl der Leistungspunkte ebenfalls um bis zu 15 Leistungspunkte unterschritten werden
  • Kontaktnachverfolgung als Bedingung für Präsenzlehrveranstaltungen und Präsenzprüfungen (Fortführung § 8a bis Ende Sommersemester 2022)
    • zur Nachverfolgung von infektionsketten ist das vorhandene System der digitalen Erfassung von Teilnehmer*innen an Präsenzveranstaltungen zu nutzen