Grundsätzlich gilt gemäß § 17 der Immatrikulationsordnung, dass während der Beurlaubung keine Studien- und Prüfungsleistungen im Geltungsbereich des Grundgesetztes erbracht werden dürfen. Hiervon ausgenommen ist bei
1. Beurlaubung wegen Krankheit: Prüfungsleistungen, die außerhalb der Dauer der Erkrankung erbracht wurden, bleiben bestehen (bestandene wie auch nicht bestandene Leistungen)
2. Beurlaubung wegen Praktika: Leistungen, aufgrund der Ableistung des Pflicht- oder Wahlpflichtpraktikums werden anerkannt
3. Beurlaubung wegen Elternzeit bzw. Pflege von nahen Angehörigen: es dürfen Leistungen im Umfang von maximal 15 ECTS nach vorheriger Absprache mit dem zuständigen Prüfungsamt erbracht werden
4. Beurlaubung im Rahmen eines Kooperationsstudiengangs: erbrachte Leistungen werden anerkannt
Prüfungsverfahren, die vor einem Urlaubssemester begonnen wurden, sowie Wiederholungsprüfungen, dürfen auf Antrag im Prüfungsamt abgeschlossen werden. Hierfür reicht eine schriftliche Meldung bzw. im Ticketsystem aus.