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Das Urheberrecht ist das Recht, über die eigene schöpferischen Leistungen, Kunstwerke oder ähnliches allein zu verfügen.
Im Folgendem gehen wir auf Fragen rund um das Urheberrecht einDer Block »...« ...
INHALTSVERZEICHNIS
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Durch die regelmäßige Verwendung von Media-Dateien wie Bilder und Videos wächst die Bedeutung des Urheberrechts auch im Universitätsalltag. Beachten Sie daher beim Hochladen von Media-Dateien stets die urheberrechtlichen Voraussetzungen. Ansonsten kann unter Umständen die Universität oder Ihre Einrichtung zur Rechenschaft gezogen werden. Bei weiteren Fragen oder Unsicherheiten zum Urheberrecht melden Sie sich bitte an das Rechtsamt. |
Fragen und Informationen rund um das Urheberrecht.
Erweitern title Was ist urheberrechtlich geschützt? Ob ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, richtet sich nach dem Urheberrechtsgesetz. Es entsteht automatisch, eine Anmeldung oder ähnliches bedarf es nicht.
Schritt-für-Schritt-Anleitung
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Anwendungsbeispiele
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Zustand 1
Screenshot
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Zustand X
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Zusätzliche Hinweise
Tipp |
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Alternative Blöcke
Alternativ zum ... sind folgende Blöcke unter bestimmten Voraussetzungen zur Darstellung Ihrer Informationen ebenfalls geeignet:
Erweitern title Block X Beschreibung von Block X
Ergänzende Beiträge
Grundsätzlich sind nach § 2 Urheberrechtsgesetz - soweit es sich um eine persönliche, geistige Schöpfung handelt - folgende Werke geschützt:
- Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme.
- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst.
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden.
- Darunter fallen auch Fotografien. Beachten Sie, dass auch Schnappschüsse und Fotografien, die eine realitätsnahe Abbildung darstellen, geschützt sind. Dabei ist es egal, ob sie individuell sind.
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden.
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke.
- Musikwerke
Ein »Werk« muss sinnlich wahrnehmbar sein. Reine Ideen und Gedanken sind nicht urheberrechtlich geschützt. Zudem muss es »geistig« sein. Das bedeutet, es muss Ausdruck einer menschlichen Schaffenstätigkeit sein.
Wichtig ist, dass die schöpferische Leistung in der Regel nur sehr gering sein muss, sodass ein minimaler Gestaltungsspielraum des Urhebers oder der Urheberin ausreicht, um in den urheberrechtlichen Schutzbereich zu gelangen. Gehen Sie daher lieber immer von einem bestehenden Urheberrecht aus, auch wenn ein solches nicht direkt erkennbar ist.
Erweitern title Wer ist die urhebende Person und welche Recht stehen dieser zu? Die Person, die das Urhebungsrecht innehat, ist, wer etwas Neues geschaffen hat, das eine eigene geistige, materielle bzw. intellektuelle Schöpfung darstellt – der Schöpfer eines Werks. Daran ändert sich auch nichts, wenn die urhebende Person von einem Dritten beauftragt oder das Werk im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnis hergestellt wurde.
Der urhebenden Person von solchen Werken stehen verschiedene Rechte zu. So auch das Urheberpersönlichkeitsrecht, sowie Nutzungs- und Verwertungsrechte. Diese kann sie selbst wahrnehmen oder jeweilige Nutzungsrechte auch an sogenannte Verwerter bzw. Dritte übertragen.
Erweitern title Was ist bei urheberrechtlich geschützten Werken zu beachten? Bei der Nutzung und Veröffentlichung von urheberrechtlichen Werken ist es daher wichtig, sich eine Einwilligung der urhebenden Person einzuholen und diese auch richtig anzugeben. Andernfalls liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Wer eine Urheberrechtsverletzung begeht, macht sich strafbar. Auch die Universität kann unter Umständen dafür haftbar sein.
Urhebende Personen können zudem die freie Verwendung ihrer Werke - insbesondere Bilder - von Kriterien (bspw. die korrekte Angabe des Urhebers) abhängig machen, sodass bei Erfüllung dieser eine explizite Einwilligung nicht mehr benötigt wird. Zudem gibt es zahlreiche Onlinedienste, welche frei nutzbare Fotos anbieten, auch ohne die urhebende Person angeben zu müssen. Auch hier benötigen Sie keine Einwilligung. Es empfiehlt sich trotz allem, immer den Urheber oder die Urheberin bzw. die Quelle des Werks anzugeben.
Soweit die Werke nicht frei nutzbar sind und keine Einwilligung vorliegt, darf das Werk nicht verwendet werden. Auch nicht erlaubt sind:
- Kopien
- Ohne Zustimmung der urhebenden Person darf das Werk nicht kopiert werden, unabhängig der Art des Kopierens. Darunter fällt auch einfaches Abschreiben.
- öffentliche Wiedergabe
- Auch eine öffentliche Wiedergabe ist ohne Einverständnis nicht erlaubt.
- Ein Upload oder die Wiedergabe auf einer Website gilt als Verstoß gegen das Urheberrecht. Auch dann, wenn die Veröffentlichung durch Privatpersonen erfolgt und nicht gewerblich ist.
- Bearbeitung
- Das Werk darf nicht bearbeitet, umgestaltet oder verändert werden.
- Darunter fällt auch die Kürzung eines Texts oder das ausschnittweise Zeigen eines Fotos. Auch hierfür bedarf es stets der Einwilligung.
- Kopien
Erweitern title Was ist erlaubt? Ohne Einwilligung ist die Nutzung von urheberrechtlichen Werken sehr beschränkt. Es erlischt grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod der schaffenden Person. Danach gilt das Werk als gemeinfrei.
Unter folgenden Bedingungen ist eine Verwertung auch früher erlaubt:
- Privatkopie
- Eine Kopie, welche ausschließlich für private Zwecke genutzt wird, ist erlaubt.
- Zitatrecht
- Auch ein Zitat ohne Einwilligung ist zulässig. Jedoch muss man sich mit dem Zitierten inhaltlich auseinander setzen und stets die urhebende Person als Quelle angeben.
- Panoramafreiheit
- Nach der Panoramafreiheit ist es jedem erlaubt, urheberrechtlich geschützte Werke, welche sich bleibend an öffentlichen Wegen, Plätzen oder Straßen befinden, durch Malerei, Foto oder Film zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.
- Privatkopie
Zusätzliche Hinweise
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